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Steuern · 20. August 2026 · 1 Min. Lesezeit

Der Sparerpauschbetrag — 1.000 € Kapitalerträge, die niemand versteuern muss

Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank auf jeden Euro Kapitalertrag Abgeltungsteuer ab — auch auf die ersten 1.000 €, die eigentlich steuerfrei wären. Wie man sich das Geld zurückholt.

Jede Anlegerin und jeder Anleger in Deutschland darf pro Jahr 1.000 € an Kapitalerträgen — Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne — steuerfrei vereinnahmen, bei Ehepaaren mit gemeinsamer Veranlagung 2.000 €. Das Problem: Die depotführende Bank kennt diesen Freibetrag nicht automatisch. Ohne weiteres Zutun zieht sie auf jeden Ertrag Abgeltungsteuer ab, vom ersten Euro an — auch auf die Erträge, die eigentlich steuerfrei wären.

Woher die Lücke kommt

Die Bank agiert als Zahlstelle und führt die Abgeltungsteuer direkt ans Finanzamt ab, ohne dass eine Steuererklärung nötig wäre — das ist grundsätzlich praktisch. Sie berücksichtigt den Sparerpauschbetrag dabei aber nur, wenn sie davon weiß: über einen sogenannten Freistellungsauftrag, den jede Anlegerin und jeder Anleger selbst einrichten muss. Ohne ihn wird schlicht auf alles abgerechnet.

Rechenbeispiel

1.000 € Kapitalerträge in einem Jahr, kein Freistellungsauftrag hinterlegt. Die Bank behält rund 26,4 % Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag ein — etwa 264 €, die eigentlich gar nicht angefallen wären. Das Geld ist nicht verloren, aber es muss aktiv zurückgeholt werden.

Zwei Wege, das Geld zurückzubekommen

  • Freistellungsauftrag rechtzeitig bei jeder depotführenden Stelle einrichten

— meist online im Kundenportal in wenigen Minuten erledigt.

  • Wurde er vergessen: zu viel gezahlte Steuer über die

Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) zurückholen. Das Finanzamt rechnet dort ab, was die Bank nicht wusste.

Bei mehreren Depots besonders wichtig

Wer Kapital auf mehrere Banken verteilt, muss den Freibetrag selbst aufteilen — die Summe aller Freistellungsaufträge darf 1.000 € nicht übersteigen. Eine übliche Falle: bei der Hausbank großzügig freistellen, beim Neobroker vergessen, und am Jahresende dort unnötig Steuer zahlen, obwohl beim ersten Institut noch Freibetrag ungenutzt blieb.

Der Freibetrag verfällt am Jahresende ungenutzt — er lässt sich nicht ins nächste Jahr übertragen.

Ein einmal eingerichteter Freistellungsauftrag gilt automatisch weiter, bis er geändert oder widerrufen wird. Es lohnt sich trotzdem, ihn nach einem Depotwechsel oder einer neuen Kontoeröffnung einmal zu prüfen — genau dort entsteht die Lücke am häufigsten.

Dieser Beitrag ist allgemeine Bildung, keine Anlageberatung im aufsichtsrechtlichen Sinn und keine Empfehlung für ein konkretes Wertpapier. Er ersetzt keine individuelle Beratung.

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